Alle kooperativ mit dem Verein zusammenarbeitenden juristischen
Personen (z.B. pharmazeutische Industrie, Apotheken,
Stiftungen, u.ä.) bilden einen Kooperationsbeirat, aus dem
ein von diesem Beirat bestimmtes Mitglied als Sprecher zu
den Mitgliederversammlungen auf Einladung entsendet werden
kann.
Dieser Sprecher nimmt als Beirat auf Einladung an den Sitzungen
des Vorstandes teil. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht,
jedoch kein Stimmrecht
§11 Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins gem. §6, Abs.1, Punkt f) fällt das nach
Deckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restvermögen
des Vereins der Deutschen Krebshilfe zu.